Entlastungsdienst für Angehörige

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Croix-Rouge FRDer Entlastungsdienst für Angehörige besucht betagte oder kranke Menschen, die von nahen Verwandten zu Hause gepflegt werden, und verhilft den pflegenden Angehörigen dadurch zu einer «Verschnaufpause».


Kontakt

Freiburgisches rotes Kreuz
Rue G. Techtermann 2
Postfach 179
1701 Freiburg
Tel. 026 347 39 79
Fax 026 347 39 41
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Entlastungsdienst für Angehörige -
eine Dienstleistung für Familien im ganzen Kanton


SIE

  • pflegen Ihren Ehepartner, Ihre Mutter oder Ihren Vater
  • müssen Tag und Nacht zur Stelle sein
  • brauchen eine Verschnaufpause, weil die Verantwortung schwer auf Ihnen lastet


WIR

  • entlasten Sie in Ihren Anwesenheitspflichten
  • betreuen Ihren betagten oder kranken Angehörigen
  • stehen für gelegentliche oder regelmässige Einsätze zur Verfügung
  • Der Entlastungsdienst für pflegende Angehörige ist eine unabhängige Dienstleistung, die als Ergänzung zu Spitex-Leistungen konzipiert ist


Auf Anfrage bietet das FRK unbürokratisch Hilfestellung für Personen, die Angehörige zu Hause pflegen und betreuen.

Was sind die Zielsetzungen des Entlastungsdienstes für Angehörige?


Pflegebedürftige Personen während der Abwesenheit ihrer Familienangehörigen im Alltag unterstützen:

  • Entlastung und Vertretung der Familien bei der Pflege ihrer Angehörigen
  • Betreuung betagter und kranker Menschen zu Hause
  • Pflegebedürftigen Gesellschaft leisten und für sie da sein

Der Entlastungsdienst ergänzt die Leistungen der Spitex-Verbände, die Einsätze werden jedoch von der Krankenversicherung nicht vergütet.

Wer entlastet die Angehörigen?

Abhängig von der Art des Einsatzes wählt das Freiburgische Rote Kreuz eine Pflegehelferinnen für den Hausbesuch aus wenn die Aufgabe Sachkenntnis voraussetzt, weil zum Beispiel der Gesundheitszustand der Person eine qualifizierte Betreuung bedingt.
Dauer und Häufigkeit der Einsätze werden entsprechend der Bedürfnisse vereinbart. Die Pflegehelferinnen nehmen sich die für die Betreuung erforderliche Zeit.

Wie lange dauern die Einsätze?

Einsätze von Pflegehelferinnen dauern mindestens drei Stunden und grundsätzlich so lange wie erforderlich.
Die Einsätze erfolgen innerhalb von 48 Stunden nach der Anfrage.

Wie können Sie Hilfe anfordern?


Anrufe werden zu folgenden Zeiten angenommen:

Montag bis Freitag: 07.30 - 11.30 Uhr - 026 347 39 79

Gerne besprechen wir gemeinsam mit Ihnen Ihre spezifische Situation und helfen Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Lösung.

Wofür die Mitarbeiterinnen NICHT zuständig sind:
Arbeiten im Haushalt
Betreuung von Menschen, die grundlegende Pflegeleistungen benötigen. Diese Leistungen werden von den Spitex-Verbänden der einzelnen Bezirke erbracht.

Aufgaben der Pflegehelferinnen:
Persönliche Hygiene: Unterstützung bettlägeriger Personen bei der einfachen Körperpflege, der Mund- und Haarpflege sowie beim Ankleiden
Intimhygiene im Falle von Inkontinenz
Mobilisation: Lagerung, Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, Spaziergänge, Beinbandagen, Verwendung von Hilfsmitteln
Ernährung: Vorbereiten der Mahlzeiten, Helfen beim Essen, Protokollieren der Flüssigkeitsaufnahme
Ausscheidung: Inkontinenzmaterial anwenden, Wäscheschutz wechseln und Urinbeutel leeren
Unterstützung und Stimulation bei alltäglichen Tätigkeiten und Vorbereitung auf Entspannung und Schlaf
Verabreichung verschriebener Medikamente
Schutz vor Stürzen

Wofür die Pflegehelferinnen NICHT zuständig sind:
Arbeiten im Haushalt
Grundlegende Pflegeleistungen (Zuständigkeit der Spitex), Maniküre, Hilfe beim Duschen
Geh- und Bewegungsübungen (Physiotherapie)
Auswechseln des Urinbeutels

Entlastungsdienst für angehörige
Neue Tarife ab dem 1. juli 2009

  • Die neuen Tarife werden aufgrund des Einkommens und des Vermögens gemäss der letzten Steuererklärung berechnet. Eine Kopie der Steuererklärung muss uns zugeschickt werden, ausser von Personen, die den vollen Preis (CHF 42.-/h) bezahlen.
  • Bezüger / -innen von Ergänzungsleistungen zur AHV (EL) können sich CHF 25.-/Std. von der Ausgleichskasse zurückerstatten lassen.
  • Personen, die den Dienst nicht bezahlen können, können ein Unterstützungsgesuch einreichen, welches von unserer Sozialkommission begutachtet wird.
  • Nicht mehr als 20 Stunden pro Woche und Familie.
  • Falls mehr als 20 Stunden gewünscht werden, wird ab der 21. Stunde der Vollkostentarif CHF 42.-/Std. verrechnet.
  • Wenn sich eine Anfrage aus gesundheitlichen Gründen von unter 20 Stunden pro Woche auf über 20 Stunden pro Woche verändert, wird während eines Monats der gleiche Tarif verrechnet. Ab dem 2. Monat wird der Vollkostentarif CHF 42.-/Std. verrechnet.
  • Anfragen von Krankenkassen werden mit CHF 42.-/Std. verrechnet.
  • Mit CHF 42.- pro Stunde können die Vollkosten des Dienstes gedeckt werden.

Steuerbares
Einkommen
Einzelperson
Grund-
tarif
Steuerbares
Einkommen
Paar
Grund-
tarif
Bis 25'000.-
25.-/Std.
Bis 45'000.-
25.-/Std.
25'001.- Bis 30'000.-
27.-/Std.
45'001.- Bis 54'000.-
27.-/Std.
30'001.- Bis 40'000.-
29.-/Std.
54'001.- Bis 72'000.-
29.-/Std.
40'001.- Bis 50'000.-
31.-/Std.
72'001.- Bis 90'000.-
31.-/Std.
50'001.- Bis 60'000.-
33.-/Std.
90'001.- Bis 108'000.-
33.-/Std.
60'001.- Bis 70'000.-
35.-/Std.
108'001.- Bis 126'000.-
35.-/Std.
> über 70'000.-
38.-/Std.
> über 126'000.-
38.-/Std.

Steuerbares Vermögen, Zuschlag zum Grundtarif

< 50'000.-

---

50'000.- bis 100'000.-

+ 1.-/Std.

100'000.- bis 200'000.-

+ 2.-/Std.

200'000.- bis 300'000.-

+ 3.-/Std.

> 300'000.-

+ 4.-/Std.


Beteiligung an den Fahrspesen: CHF 5.- pro Tag
(ausser Vollkostentarif 42.-/Std., Fahrspesen inklusive).